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Amtshandelsbuch 1642 – 1665
3. Rep. D.c. Hedersleben.Nr. 3 a
Aus Eislebener Archivunterlagen handschriftlich übertragen.
Wir danken Herrn Günther Winkler für die freundliche Überlassung.
Vorbemerkung:
2. Landesordnung des Amtes Hedersleben in gewisse Articell verfasset und anno 1645 publicieret:
(aus Pep. D.c. Hedersleben Nr. 3 a, S. 730 – 736)
Soll niemand während der Predigt auf dem Kirchhof spazieren gehen, bei Strafe von ½ Fl.
Soll auch kein Schenkes an Sonn- oder Feiertagen Branntwein oder Bier ausschenken oder Gäste während der Predigt aufnehmen ausser Kranken und Reisenden, bei Strafe von ½ Fl.
Soll auch während der Predigt vor der Kirche oder vor der Schenke nichts feilgehalten werden bei Verlust der Ware miet Ausnahme von Büchern oder gedruckten Sachen.
Weil viel Unlust und Unglück aus dem Kartenspielen entsteht, soll dieses nicht mehr gestattet werden; wenn es aber ein Wirt erlaubt, und Unglück daraus entsteht, sollen beide, der Wirt und der Gast, mit 1 Thaler gestraft werden.
Soll der Schenker den Leuten für ihr Geld volles Maß und rechtes Gewicht geben; wenn er`s nicht tut, soll er dem Amt jedes Mal 2 Fl. Strafe geben. Falls er einem Ackermann mehr als 1 Fl., einem Hintersassen mehr als ½ Fl. und einem Hausgenossen mehr als 5 Groschen 3 Pfennige borgt, soll ihm dazu nicht verholfen werden.
Soll keiner dem anderen seine Weiden, Zäune und Gräben beschädigen, abhauen, zerreißen oder niederziehen bei Strafe von 5 Fl.
Soll niemand ohne Amtswissen etwas von seinen Gütern verkaufen, vertauschen oder verpfänden, bei Strafe von 10 Fl.
Soll auch kein Untertan die Feldfrüchte ohne Verwissen des Amtes in andere Gericht versetzen, noch um die Hälfte säen (?) lassen, bei Straße von 5 Fl.
Soll auch niemand ohne des Amtes Wissen und Willen Mist in andere Gerichte verkaufen, bei Straße von 1 Fl.
Soll auch niemand ohne des Amtes Wissen Hausgenossen aufnehmen, sondern solche zuvor anzeigen, bei Strafe von 1 Fl.
Sollen alle Hausgenossen, wer sie auch seien, für das Jahr ½ Fl. geben, halb Ostern, halb Michaelis (29. 09.); einzelne Personen sollen 5 Groschen, 3 Pfennige geben.
Sollen alle Hauswirte, die Hausgenossen bei sich haben, für diese stehen und haften, falls sie bußfällig werden und entlaufen; ferner sollen alle Fremden, die Einwohner werden wollen, Kundschaft mitbringen, sonst sollen sie nicht gelitten werden.
Soll in den Dörfern, wo die Bäcker Brot zum Verkauf backen, als auch in den Orten, wo Brot, Semmeln, Butter, Käse oder dergleichen feilgehalten werden, von Richtern und Schöppen darauf gesehen, dass den Armen rechtes Gewicht gegeben wird, andernfalls dem Amt Anzeige gemacht werden soll.
So sich Leute in der Gemeinde befinden, die unehelich beieinander sind, sollen sie nicht geduldet, sondern dem Amt zur Strafe angezeigt werden.
Wer ein Stück Gut kauft, soll es innerhalb eines Vierteljahres in Lehn nehmen, bei Verlust des Stückes.
Soll das Fischen im Bache gänzlich verboten sein, bei Amtsstrafe und Verlust der Geräte.
Sollen die Schenker und Baumeister darauf achten, dass keine Schlägerei, Rügen oder Scheltworte verschwiegen, sondern dem Amt zur Strafe angezeigt werden, bei Unterlassung sollen sie selbst bestraft werden.
Wer des Amtes oder des Richters Gebot und Gehorsam verachtet, soll – wenn er nicht seine Unschuld beweisen kann – 2 Fl. als Strafe erlegen.
Wenn der Landknecht oder der Baumeister zum Hofdienst gebietet, es sei zum Pflügen, zum Fahren oder zu Handdiensten, wird beim Ausbleiben der Anspänner mit 2 Fl., der Hintersaß mit 5 Groschen 3 Pfennig vom Amt bestraft.
Sollen die Hintersassen zum Dienst im Sommer um 6, im Winter um 7 an dem Ort erscheinen, zu dem sie bestellt werden; wer nicht da ist, muss 5 Gr. 3 Pfg. Strafe geben.
Sollen die Müller sich als Mahllohn mit einer ordentlichen Metze begnügen; falls sie sich darüber hinaus einen Vorteil verschaffen, werden sie vom Amt entsprechend bestraft.
Falls sich Weiber und Mägde miteinander schelten oder schlagen, soll jede 60 Ellen Sack-Drillich zur Strafe geben, falls sich aber ein Weib gegen einen Mann mit Schelte oder ehrrührigen Worten einläßt, soll sie nicht nur die erwähnte .......................... noch weitere Strafe zu erwarten.
Soll auch keiner dem anderen seine Tauben abfangen, bei Strafe von 5 Fl.
Soll niemand sein Vieh allein hüten, sondern dasselbe dem Gemeindehirten vortreiben, damit Schaden verhütet wird, bei Strafe von ½ Fl.
Wenn einer dem anderen vom Felde etwas abpflügt, muss er Richter und Schöppen nach Besichtigung Gebühren zahlen, und dem Amt von jeder Fürche 1 Fl. zur Strafe geben.
Wer einem Mal- oder Grenzstein zu nahe pflügt oder gräbt, soll 2 Fl. zur Strafe geben; wenn er einen solchen Stein gar auspflügt, soll er 10 Fl. zur Strafe geben.
Wer bei Tag oder nacht in eines anderen Garten steigt, soll nicht bloß den Schaden ersetzen, sondern auch unter Amtsstrafe fallen.
Wenn in den Feldern etwas gepfändet wird, weil von den Schäfern, Hirten, Gänsejungen, Grasemägden und bei der Pferdhütung .. großer Schaden entsteht, so sollen die Pfänder dem Bauermeister zugestellt werden und dieser sie ans Amt liefern; was dort über Nacht bleibt, soll bei einem lebendigem Pfande mit 3 Groschen pro Nacht, beiandern Pfändern mit 16 Pfennigen geahndet werden und die Übeltäter mit dem Turm oder mit Geldstrafe belegt werden.
Weil oft viel über das Gesinde geklagt wird und dieses, wenn es gestraft wird, davonläuft und andere Herren sieht, so soll es des Lohnes verlustig gehen und im Amtsbereich nicht mehr dienen dürfen und bestraft werden.
Wer in Gehölzen Schaden anrichtet soll gestraft werden.
Die Gemeindevorsteher sollen zusehen, dass die Gemeindeflecke jährlich mit Weiden bestockt und fortgepflanzt werden; falls das unterlassen wird, sollen die Ämter das tun und die Gemeindeflecke eingezogen werden.
Sollen die Richter, Schöffen und Bauermeister alle Quartal die Feuerstätten besehen und die Mängel anzeigen; falls diese nicht abgestellt werden, sollen die Betreffenden dem Amt zur Strafe übergeben werden.
Nachdem ein jeder ein gewisses Gewehr zur Verfügung erhalten hat, soll dieser dasselbe in Ordnung halten, damit es im Notfall gebraucht werden kann. Wer dabei mangelhaft und säumig gefunden wird, soll nach dem Ermessen des Amtes betraft werden.
Niemand soll ein Gewehr lößen und am Tage oder nachts losschießen, es sei denn in der Not. Wer dagegen handelt, wird vom Amt belangt.
Schlusswort:
Was von der obigen Artikeln nicht begriffen oder nicht gemeldet wird oder nicht erfaßt ist, das soll vom Amt nach Lage der Dinger erkannt und gestraft werden. Jeder soll sich danach richten und vor Schaden hüten.
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